Allgemeine Lieferbedingungen der Fa. so-u-l Solbach und Licht Holger Solbach


1) Allgemeines

Soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen, Lieferungen und Leistungen die nachfolgenden Bedingungen. Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte bleiben die Bedingungen im übrigen bestehen.

2) Angebot / Unterlagen

Die Angebote der Fa. So-u-l Holger Solbach sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichtzustandekommen oder Aufhebung des Auftrags sind sie auf Verlangen dem Verkäufer unverzüglich zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.

Logo´s und Produktbezeichnungen sind  eingetragene Warenzeichen und sind Eigentum ihrer Inhaber.

3) Rückgaberecht

Unsere Produkte werden auftragsbezogen gefertigt  und können daher nur bedingt nach Rücksprache ans uns zurückgeliefert werden. Sonderanfertigungen sind vom Umtauschrecht ausgeschlossen. Die Frist wahren Sie entweder durch fristgerechtes Absenden paketfähiger Ware oder, wenn diese nicht oder nicht als Paket versandt werden kann, durch fristgerechtes Rücknahmeverlangen, jeweils zu richten an:

 so-u-ll Holger Solbach Schalserseitenweg 4 A-6200 Jenbach .

 In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Rücksenders.

4) Annahme von Aufträgen

Die Annahme von Aufträgen erfolgt nur durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt das Einverständnis des Käufer als gegeben, falls er nicht innerhalb 3 Tagen schriftlich widerspricht.

5) Preise

Ändern sich in der Zeit zwischen Auftragsbestätigung und Versand die Kosten und/ oder der Leistungsumfang, so ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Preis nach schriftlicher Erklärung und Genehmigung der Änderung anzupassen.

Falls der Käufer von ihm zu erbringende Voraussetzungen nicht rechtzeitig schafft, hat er die dem Verkäufer hieraus entstehenden Mehrkosten zu tragen.

Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

6) Zahlung, Zahlungsverzug

Die Rechnungen des Verkäufers sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar , wenn keine gesonderten Bedingungen vereinbart sind.

Bei uns unbekannten Geschäftspartnern, bzw. bei begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, behalten wir uns vor, gegen Vorauskasse  zu liefern.

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Verkäufer bestrittener Eigenansprüche des Käufers sind nicht statthaft.

Die Ablehnung von Schecks und wechseln hält sich der Verkäufer vor. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Überschreitet der Käufer einen vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 6 Wochen, so ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von mindestens 8,75 %  zu verlangen.

Beim Zahlungsrückstand von mehr als 10 Wochen ist der Verkäufer nach vorausgegangener schriftlicher Mahnung berechtigt, sofortige Zahlung der gesamten Vertragssumme zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und daneben Schadensersatz geltend zu machen.

 

 

7) Administrative Gebühren

Folgende Administrative Gebühren werden in Rechnung gestellt.

  • Stornierung vor Versand der Auftragsbestätigung - €
  • Stornierung nach Versand der Auftragsbestätigung 30% des Auftragswertes, aber mind. 250 € pro Auftrag
  • Stornierung von Produktionsartikeln nach Konstruktions-bzw. Fertigungsbeginn 80 % des Warenwerts
  • Die Bearbeitungsgebühr bei Unterschreitung von 250,-€ Warenwert beträgt 50,00 € pro Bestellung
  • Bei Lagerung für mehr als einen Monat nach Mitteilung Versandbereitschaft (siehe AGB) 0,5 % des Warenwerts, pro angefangenem Monat

 

8) Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer Eigentum des Verkäufers.

Die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware wird schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Nur mit dieser Maßgabe ist der Käufer zum Weiterverkauf der Liefergegenstände im regelmäßigen Geschäftsverkehr berechtigt, Zu anderer Verfügung über die Liefergegenstände insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Vorausabtretung bis auf Widerruf ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt davon unberührt.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als Vertragsrücktritt sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Werden diese Gegenstände mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden verarbeitet oder zu einer einheitlichen Sache verbunden, so ist vereinbart, daß der Käufer dem Verkäufer das Miteigentum einräumt, das dem Wertverhältnis der von ihm gelieferten zu den anderen Gegenständen entspricht. Im Übrigen gilt die gleiche Regelung wie bei dem unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand.

Bei Auslandslieferungen bleiben die Liefergegenstände bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers, sofern dies nach den Gesetzen des Landes, in das die Liefergegenstände verbracht werden, zulässig ist. Wenn diese Gesetze keinen Eigentumsvorbehalt, jedoch andere Rechte in Bezug auf die Liefergegenstände vorsehen, ist der Verkäufer berechtigt, alle diese Rechte in Anspruch zu nehmen. Der Käufer ist verpflichtet, an allen Rechtshandlungen mitzuwirken, mit denen der Verkäufer sein Eigentumsrecht schützen oder ähnliche Rechte an den Liefergegenständen bestellen kann.

9) Objektleuchten.

Zu Objektleuchten, zählen alle Leuchten die nicht auf unserer Webseite oder im Katalog zu finden sind oder mit der Artikelnr. 8-…. beginnen

Für diese Leuchten werden die notwendigen Standardunterlagen, wie Montageanleitungen Wartungspläne usw. nicht erstellt. Diese Unterlagen können gegen Mehrkosten bestellt werden.

Alle Montagedetails sind, wenn notwendig, eigenständig abzuklären, dies gilt insbesondere für Befestigungen und Einspeisungen der Leuchten.


10) Lieferzeit, Lieferverzögerung

Der Verkäufer ist bestrebt, angegebene Lieferzeiten pünktlich einzuhalten, eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Lieferzeit übernimmt er nur durch eine ausdrückliche, schriftliche Lieferzeitgarantie. Auch in diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit angemessen, wenn von ihm nicht zu vertretende Umstände eine Verzögerung bedingen. Zu den von ihm nicht zu vertretenden Umständen gehören insbesondere unverschuldete Betriebsstörungen, Maßnahmen aufgrund von Arbeitskämpfen, Fehler in dem von ihm bezogenen Material, verspätete Zulieferung, höhere Gewalt. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, wenn der Käufer nicht rechtzeitig die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Informationen und dergleichen beibringt, wenn eine vereinbarte Anzahlung nicht rechtzeitig eingeht, oder wenn er eine Änderung der technischen Ausführung wünscht. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zur ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Verkäufers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Teillieferungen sind zulässig.

Weitergehende Ansprüche irgendwelchen Art sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen.

Die Lieferzeitgarantie erlischt, sollte zum Zeitpunkt der Bekanntgabe noch notwendige produktionsbedingte Details fehlen.

Nach Mitteilung der notwendigen Daten, ist umgehend ein neuer Liefertermin zu vereinbaren.

11) Gefahrübergang

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten, Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über, jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

12) Abnahme, Abnahmeverzögerung, Garantie

Der Käufer ist, nach erfolgter Lieferung und/oder Montage, wenn kein wesentlicher Mangel vorliegt, verpflichtet. nach Meldung der Abnahmebereitschaft den Liefergegenstand unverzüglich abzunehmen und das vom Verkäufer vorgesehene Abnahmeprotokoll zu unterschreiben. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so gilt sie nach Ablauf einer Woche seit Meldung der Abnahmebereitschaft als erfolgt.

Hat der Käufer den Liefergegenstand in Betrieb genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von 5 Werktagen als erfolgt, falls sie nicht schon vorher erfolgt war.

Weiteres gelten ebenso unsere Garantieleistungen (so-u-l.com/Garantieleistungen)

13) LED

Der Ausfall einzelner oder mehrerer LEDs auf LED Modulen, speziell auch auf Linearplatinen, stellt keinen Fehler dar, sofern die Funktion der gesamten Baugruppe nicht nennenswert beeinträchtigt ist und eine bestimmte, unvermeidbare Nennausfallrate unterschritten wird. Ein Lichtstromrückgang durch Verschmutzung der Leuchte ist nicht durch die Garantie umfasst.

Als nennenswerter Fehler gilt ein Überschreiten der Nennausfallrate von 0,5% pro 1.000 Betriebsstunden der Produkte. Die Garantie bezieht sich ausschließlich auf die Mortalität elektronischer Betriebsgeräte und LED Baugruppen, und nicht auf Einstellungen bzw. Parametrierungen oder unbefugte Zugriffe Dritter an Anlagen, die sich aufgrund von

Verschleiß, Ermüdung oder Verschmutzungen verändern.

14) Haftung für Mängel

Für Mängel der Lieferung neuer Produkte, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Verkäufer unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt:

Alle diejenigen Teile sind vom Verkäufer unentgeltlich nach seiner im billigen Ermessen liegenden Wahl innerhalb angemessener Frist auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten seit Abnahme nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung - unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden; Verschleißteile und Verbrauchsmaterial sind von dieser Haftung ausgenommen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

Verzögern sich Versand, Montage, Inbetriebnahme oder Abnahme ohne Verschulden des Verkäufers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.

Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die daraus entstanden sind, daß der Käufer

  1. a) sich weigert, den gemeldeten Mangel durch den Verkäufer feststellen und beseitigen zu lassen oder
  2. b) versucht hat, den Mangel durch eine unsachgemäß ausgeführte Reparatur zu beseitigen oder



Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Programmierungen, Software) gehen zu Lasten des Käufers.

Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen

Für das Ersatzware und die Ausbesserung laufen keine besonderen Gewährleistungsfristen. Der Ablauf der Gewährleistungsfrist ist während der Nachbesserungsarbeiten gehemmt.

Der Verkäufer ist zur Beseitigung von Mängeln so lange nicht verpflichtet, als der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

Ausgeschlossen sind weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, es sei denn, daß diese durch den Verkäufer oder seine Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht sind.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die durch unsachgemäße Montage, ungenügender Einrichtung oder fahrlässiger Vernachlässigung der Hinweispflicht auf mögliche Folgen.

Für gebrauchte Waren wird keine Gewähr übernommen.

 

15) Gerichtsstand ist Schwaz

Unternehmen

SO-U-L Solbach und Licht
Holger Solbach
 
Schalserseitenweg 4
A-6200 Jenbach
Tel: +43 664 5237 554
e-mail: office@so-u-l.com
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